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Die Mietkaution ist eine Hinterlegung von Sicherheit für den Vermieter vom Mieter. Diese Sicherheiten können in einem Bedarfsfall vom Vermieter dafür genutzt werden um sicherzustellen dass dieser nicht auf ungetilgten Kosten „sitzen bleibt“.

Dabei ist eine Mietkaution eine besondere Form der Kautionshinterlegung – nämlich für eine Immobilie welche gemietet wird. Der Vermieter kann eine Kautionshinterlegung in Höhe von ca. 3 bis 6 Monatsmieten (laut Mieterschutzverband Österreich) verlangen, eine gesetzliche Regelung zum Maximalbetrag wie zum Beispiel in Deutschland gibt es in Österreich nicht.

Es gibt seit dem 01.04.2009 gestzliche Regelungen was die Auszahlung und Modalitäten der Kautionshinterlegung in Österreich betreffen, diese findet man unter Mietrecht.

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Die Kaution für den Vermieter zu hinterlegen ist in verschiedenen Arten möglich, diese sind derzeit folgende:

  1. Sparbuch
  2. Bankbürgschaft
  3. Mietkautionsdepot
  4. Bausparvertrag
  5. Mietkautionsbürgschaft

Mietkaution Rechner

Mit dem Mietkaution Rechner ist es möglich Ihre individuelle Mietkaution für verschiedene Anlageformen und Mietkautionen wie bspw. die Mietkautionsbürgschaft berechnen zu lassen. Hierbei wird die Höhe der Mietkaution angegeben und anschließend auf „Anbieter vergleichen“ geklickt.

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Der Rechner bietet in der Ausgabe eine Zinsberechnung für Mietkautionskontos an, sowie eine Berechnung der Kosten für eine Mietkautionsbügrschaft.

Mietrecht

§ 16b MRG Kaution

  1. Für die dem Vermieter aus dem Mietvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Mieter kann die Übergabe einer Kaution an den Vermieter vereinbart werden. Wenn die Kaution dem Vermieter nicht ohnehin bereits in Gestalt eines Sparbuchs, sondern als Geldbetrag übergeben wird, hat sie der Vermieter auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen und den Mieter darüber auf Verlangen schriftlich zu informieren. Andere Arten der Kautionsveranlagung sind zulässig, wenn sie eine gleich gute Verzinsung und – insbesondere durch Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung – eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen.
  2. Nach Ende des Mietvertrags hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.
  3. Wird über das Vermögen des Vermieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, so darf darin die Kaution für Ansprüche, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, nicht herangezogen werden. Nach Ende des Mietvertrags kann der Mieter wegen des Rückforderungsanspruchs nach Abs. 2   – soweit ihm nicht ohnehin weitergehende Rechte zukommen – abgesonderte Befriedigung aus dem Kautionssparbuch verlangen (§ 48 KO).
  4. Über die Höhe des Rückforderungsanspruchs nach Abs. 2 ist auch dann im Verfahren nach §§ 37 bis 41 zu entscheiden, wenn es sich um einen der in § 1 Abs. 4 genannten Mietgegenstände handelt.